| Herzlich Willkommen beim TV Schweinheim | ||||
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Satzung des TVS1 Name und SitzDer im August 1885 in Schweinheim gegründete Turnverein führt den Namen "Turnverein Schweinheim 1885 e.V.". Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg-Schweinheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen. 2 Zweck1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 VerbandszugehörigkeitDer Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverband e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. 4 Mitgliedschaft1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. 2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. 3. Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Satzung en der übergeordneten Verbände an und verpflichtet sich, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins zu unterstützen. 4. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Tage ihrer Ernennung an von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrungen durch den Verein und Ernennung zu Ehrenmitgliedern regelt die Ehrenordnung. 5. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich, befreit aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages bis zum Ende des laufenden Jahres. 7. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden: 5 MitgliedsbeiträgeJedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten. Der Beitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind mit Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Im Einzelnen werden die Beitragserhebungen in einer Beitragsordnung geregelt. 6 Vereinsorgane sind:- der Vorstand 7 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus: 2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der 1. und 2. Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
8 VereinsausschussDer Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: 9 Mitgliederversammlung1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung in den örtlichen Tageszeitungen. Sie kann auch schriftlich den stimmberechtigten Mitgliedern zugeleitet werden und soll 14 Tage vor der Versammlung erfolgen. 5. Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, müssen schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen. 9. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung Volljährigkeit erlangt haben.
10 Ältesten- und EhrenratDer Ältesten- und Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihm gehören bis zu sieben verdiente und langjährige Mitglieder an. Dem Ältesten- und Ehrenrat obliegen unter anderem folgende Aufgaben: 11 Abteilungen1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet. 2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter oder dessen Vertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 3. Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle unabhängig vom Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich dadurch ergebende Abteilungskassenführung kann jederzeit vom 1. Kassier des Vereins geprüft werden. 4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 5. Über die Auflösung einer Abteilung muss in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung, abgestimmt werden. Hierzu müssen alle Abteilungsmitglieder und der Vereinsausschuss mit vierwöchiger Frist schriftlich von der Abteilungsleitung eingeladen werden. 6. Die Abteilung gilt als aufgelöst, wenn dreiviertel der zur Abstimmung erschienenen stimmberechtigten Abteilungsmitglieder dies verlangt haben. Die anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses haben nur Stimmrecht, soweit sie auch Abteilungsmitglieder sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. Die Abwicklung der Auflösung obliegt dem Vereinsausschuss. 7. Wird eine Abteilung über ein Jahr lang nicht aktiv und wird von Seiten der Abteilung selbst keine Auflösung beantragt, ist der Vereinsausschuss ermächtigt, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung der Abteilung zu beschließen. Der Vereinsausschuss muss zu diesem Zweck eigens einberufen werden. Die Abstimmung muss namentlich erfolgen und schriftlich niedergelegt werden. 8. Von der Auflösung einer Abteilung wird die Mitgliedschaft im Verein nicht berührt. 12 JugendabteilungDie Jugendarbeit regelt die Jugendordnung. 13 Protokollierung der BeschlüsseÜber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen und im Archiv zu hinterlegen ist. 14 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 15 KassenprüfungDie Kasse des Vereins sowie die Abteilungskassen können jederzeit, müssen aber mindestens einmal im Jahr (vor der Mitgliederversammlung) durch die Kassenprüfer geprüft werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenführer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Legislaturperiode (3 Jahre) gewählt. 16 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 17 SchlussbestimmungenDiese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
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